Welches Grundprinzip liegt der Rechtsausübung zugrunde?
Antwort
Als Rechtsmissbrauch gilt jedes Handeln oder Unterlassen, das nach der Absicht seines Urhebers, nach seinem Zweck oder nach den Umständen, unter denen es geschieht,
offenkundig die üblichen Grenzen der Ausübung eines Rechts zum Schaden Dritter übersteigt.























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