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Der Erfolg oder Misserfolg bei der Forderungseintreibung in Spanien hängt in der Regel davon ab, ob man als „Nichtspanier“ mit den spanischen Rechts- und Geschäftsgepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist die Forderungseintreibung mit hohen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten verbunden.
Im Vordergrund sollte stets die Bemühung um eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit stehen. Die Gerichtsverfahren in Spanien sind häufig langwierig und kostenaufwendig. Daher werden in der Praxis auch etwa 90% aller Streitfälle außergerichtlich geregelt, nur in ca. 10% der Fälle ist die Einschaltung von Gerichten erforderlich.

Sprechen Sie diese Punkte unbedingt mit ihrem Anwalt ab, damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt, die den Geldbeutel sprengen.
- Mahnverfahren „Procedimiento Monitorio“
- Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg „Juicio Ordinario“
- Gerichtsgebühren und Anwaltskosten
- Verzug und Zinssätze Gerichtliche Beitreibung von Forderungen und ihre Vollstreckung
Mahnverfahren „Procedimiento Monitorio“
Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt.
- In dem Antrag ist der geltend gemachte Betrag konkret zu beziffern.
- Der Mahnantrag ist beim Wohnsitzgericht des Schuldners zu stellen.
- Vorzulegen ist ein vom Schuldner unterzeichneter Auftrag, Rechnungen, Liefernachweise oder sonstige Urkunden, die das Bestehen der Forderung dokumentieren.
- Für das Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang. Erfahrungsgemäß wird jedoch durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes für den ausländischen Gläubiger erheblich vereinfacht.
- Ein Versenden des Antrags per Post an das Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.
- Die Anträge müssen persönlich durch einen zu beauftragenden sog. ‚Prozessagenten’ („Procurador“) bei Gericht eingereicht werden (dazu ausführlicher weiter unten).
Sofern der Antrag alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner vom Gericht eine Zahlungsaufforderung zugestellt, mit der Aufforderung innerhalb von 20 Werktagen auf die Forderung zu zahlen oder Einspruch einzulegen.
Legt der Schuldner Einspruch ein, mündet das Mahnverfahren in ein ordentliches Klageverfahren. Das Gericht setzt dann dem Antragssteller eine Frist von 30 Tagen, um eine Klage zu erheben oder setzt, sofern der Streitwert 3.000€ nicht übersteigt, zeitgleich den Termin für eine mündliche Verhandlung fest, ohne dass vom Kläger eine Klageschrift zu verfassen ist.
Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, so wird von Amts wegen ein Vollstreckungsbeschluss erlassen, gegen den keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Hier besteht folglich ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Mahnverfahren. Die Erfahrung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ist bei unstreitigen Forderungen in Spanien sehr positiv. Nur bei einem geringen Anteil der Verfahren ist die Überleitung in ein Klageverfahren erforderlich.
Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg „Juicio Ordinario“
Sollte eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung notwendig werden, steht dafür nur ein Verfahren auf dem ordentlichen Rechtswege zur Verfügung.
Alle wesentlichen Unterlagen (Rechnungen, Empfangsbestätigungen, Auftrag, Auftragsbestätigung, Liefernachweise, etc.) müssen im Original vorgelegt werden.
Weiterhin benötigt der beauftragte Anwalt eine detaillierte spanische notarielle Prozessvollmacht. Diese Prozessvollmacht muss mit der “Apostille nach dem Haager Abkommen” (erhältlich beim zuständigen Landgericht) versehen werden, wenn die Vollmacht vor einem deutschen Notar beglaubigt wurde. Andernfalls wird die Prozessvollmacht nicht anerkannt. Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
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Gerichtsgebühren und Anwaltskosten
Die Anwaltshonorare für ein Gerichtsverfahren orientieren sich am Streitwert. Die spanischen Rechtsanwaltskammern schreiben Mindesthonorarsätze vor. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist, wie in Deutschland, strikt untersagt.
Neben dem Anwaltshonorar fallen zudem noch die Honorare des Prozessagenten an. In Spanien ist es üblich, dass der Anwalt einen Kosten- und Auslagenvorschuss anfordert. Der „Procurador“ ist nach der spanischen Zivilprozessordnung für die Einreichung der Klage, die er neben dem Anwalt zu unterzeichnen hat, zuständig.
Ein „Procurador“ wird bei der Beauftragung einer Anwaltskanzlei bestellt und ermächtigt. Der „Procurador“ ist nicht Vertragspartner des Rechtsanwaltes, sondern des Mandanten. Da beide Parteien bei der Verhandlung grundsätzlich persönlich anwesend oder vertreten sein müssen, bedienen sich die Parteien des Prozessagenten „Procurador“, der in ihrer Abwesenheit alle Prozesshandlungen für sie vornimmt. Unter Anderem zählt dann zu seinen Aufgaben die fristgerechte Einreichung der vom Rechtsanwalt vorbereiteten Schriftsätze unter Anderem die Annahme von Ladungen und Benachrichtigungen des Gerichts.
In Spanien zugelassene Rechtsanwälte arbeiten in der Regel mit ihnen vertrauten Prozessagenten zusammen, so dass sich der Mandant nicht selbst um eine Beauftragung kümmern muss.
Verzug und Zinssätze
- Außergerichtlicher Schritt Ausländische Gläubiger sollte seinen Schuldner in Verzug setzen
- Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs Diese werden in den span. Art. 1100 und 1108 des Codigo Civil, des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches, geregelt.
a) Ein Schuldner wird durch Zahlungsaufforderung per Einschreiben oder durch ein sog. „Burofax“, einer speziellen Form des Einschreibens, unter angemessener Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und befindet sich nach Ablauf der Frist in Verzug.
b) Ab dem Verzugseintritt sind Zahlungsansprüche in Spanien in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen. Dieser wird jährlich im Haushaltsgesetz beschlossen und mit Wirkung zum 01.01.2007 beträgt dieser 5 %. Ein höherer Zinssatz kann vom Schuldner nur dann gefordert werden, wenn dieser bei Vertragsunterzeichnung schriftlich vereinbart wurde.
Die spanischen Gerichte neigen aber dazu, trotz entgegenstehender Vereinbarung der Parteien, die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zuzusprechen.
Gerichtliche Beitreibung von Forderungen und ihre Vollstreckung
Sollte es dennoch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, so sieht die neue spanische Zivilprozessordnung ein dem gerichtlichen Klageverfahren vorgelagertes gerichtliches Mahnverfahren vor. Bis zu einem Höchstbetrag von 30.000€ können fällige Geldschulden in einem vereinfachten Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Das Mahnverfahren bietet sich insbesondere für die Geltendmachung von niedrigeren Forderungen an, deren Beitreibung im Klageweg zu kostenintensiv wäre. So sollte das Bestreben eines jeden Gläubigers, zunächst auf die außergerichtliche Betreibung seiner Forderungen als dem effektivsten Weg gereichtet sein.
KFZ Zulassung Spanien und Abmeldung Deutschland
(KFZ / PKW in Spanien)
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(Verbraucherschutz | Bürgerservice)
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(Rente und Krankenversicherung in Spanien)
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(Vollmachten, Verfügungen)




















