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"Haager Apostille"
Spanien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiungausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961. In den
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wird die sonst erforderliche Legalisation durch die
"Haager Apostille" ersetzt.
I. "Internationale Urkunden" (CIEC–Übereinkommen)
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) und
Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen
Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den
anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit. Sie müssen weder übersetzt, noch mit einer Apostille versehen werden.
Deutschland und Spanien sind Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) und des Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse).
II. "Haager Apostille"
Deutschland und Spanien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961. In den
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wird die sonst erforderliche Legalisation durch die
"Haager Apostille" ersetzt. Das Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
III. Apostille-Behörden
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die "Haager Apostille":
1. Urkunden des Bundes
a) für Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer den unter b erwähnten):
Bundesverwaltungsamt in Köln (Referat II B 4, 50728 Köln)
b) für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:
Präsident des Deutschen Patentamts
2. Urkunden der deutschen Bundesländer
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Bedarfsfall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die "Haager Apostille" erteilt werden kann. Im allgemeinen zuständig sind:
a) für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden,der ordentlichen Gerichte (Zivil- und
Strafgerichte) und der Notare: Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land-(Amts-)gerichtspräsidenten
b) für Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
Land- (Amts-) gerichtspräsidenten
c) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres/Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); in Berlin: Standesamt I in Berlin in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern; in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar; in Baden-Württemberg, für Urkunden der Ministerien (mit Ausnahme des Justizministeriums):Regierungspräsidium Tübingen; in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltunsamt in Magdeburg.
IV. Beglaubigung von Übersetzungen
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der
Bestätigungsvermerk bzw. –stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Das oben beschriebene Apostille-Verfahren ist daher auf Übersetzungen nicht anwendbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine "Haager Apostille" erteilt werden kann.
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