LAU steht für „Ley
de Arrendamientos Urbanos“ und ist das neue spanische Mietgesetz welches sich auf die Neufassung aus 1995 bezieht. Laut der LAU wird zwischen längerfristigen Vermietungen und sonstigen Mietverhältnissen bzw. Saisonmietvertrage unterschieden. Auch Kurzzeitmietverträge genannt.
Folgende Bestimmungen sind im LAU festgehalten:
- Die Parteien können sich über die Dauer der Vermietungen frei einigen. Liegt diese jedoch unter 5 Jahren, verlängert sich der Mietvertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch jeweils jährlich bis zu den fünf Jahren.
- Erst nach Ablauf der ersten fünf Jahren kann der Vermieter kündigen. Tut er dies nicht, verlängert sich das Mietverhältnis wieder automatisch.
- Der Mieter hingegen darf innerhalb der ersten fünf Jahre kündigen. Hat der Vertrag von Anfang an eine Laufzeit von über fünf Jahren, kann nur der Mieter nach Ablauf von fünf Jahren erstmals kündigen.
- Kündigt der Vermieter allerdings vor Vertragsabschluß schon an, dass er selbst nach einer bestimmten Zeit in das Mietobjekt einziehen will, endet der Vertrag mit diesem Zeitpunkt. Der Vermieter muss dann aber auch einziehen, ansonsten hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz.
- wenn die Miete nicht gezahlt wird,
- oder ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters untervermietet wird,
- ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters die Wohnung zweckentfremdet wird,
- wenn bauliche Maßnahmen an der Wohnung vorgenommen werden, die weder behördlich noch vom Vermieter schriftlich genehmigt worden sind,
- wenn belästigende, gesundheitsschädigende und/oder gefahrvolle Handlungen des Mieters vorliegen.
Es sei darauf hingewiesen, dass eine Räumung trotz dieser Bestimmungen nur auf einem oft sehr mühsamen Weg über ein Gericht durchzusetzen ist.
Hier Link zum Mietgesetzt auf spansich
1. Für die Erstellung des spanischen Mietvertrages entsteht eine Aufwandspauschale in Höhe von 30€.
2. Im Falle einer Übersetzung, werden diese Zusatzkosten erst angefragt.

















